Betreuungsleistungen
gemäß § 45b SGB XI
Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen
Ab dem 01.01.2017 stehen diese Leistungen allen Pflegeversicherten, die eine Pflegestufe haben zur Verfügung.
Bei Einstufung in die Pflegeversicherung hat jeder Versicherte einen Anspruch auf monatlich 125 € .
Aber: Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt!
=> Bis zu diesen Höchstsummen werden sogenannte niederschwellige Leistungen (Erklärung s.u.), die bei einem zugelassenen Pflegedienst abgerufen werden, von Ihrer Pflegekasse bezahlt.
unsere Leistungen:
Im Rahmen der Zusätzlichen Betreuungsleistungen oder erweiterten Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI sind folgende Leistungen erstattungsfähig bzw. abrechenbar:
- Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und Pflegepersonen eine "sichere" Auszeit zu ermöglichen - zählt auch die Tagespflege hinzu!
- Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z. B. gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Betrachten von Fotos, gemeinsames kochen oder backen etc.
- Mobilisation in Begleitung, wie z. B. Spazierengehen, Gehübungen mit Rollator oder anderen Gehhilfen, Bewegungsübungen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie!)
- Begleitung bei Unternehmungen zu Fuß, wie z. B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufen und Apothekengang
- regelmäßige Besuche unseres Besuchsdienstes (z.B. wöchentlich individuell vereinbar)
- Kontrollbesuche
Alle diese Leistungen können stundenweise nach individueller Notwendigkeit mit uns vereinbart werden.
Bitte beachten Sie:
Leistungen die grundpflegerische Hilfestellungen (Duschen, Baden, Inkontinenzversorgung) beinhalten, sind im Zusammenhang mit den Zusätzlichen Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI nicht abrechenbar!
Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag in Höhe von 125 € monatlich gewährt.
Bei Demenz, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung steht der erhöhte Betrag (208 € monatlich) zur Verfügung.
Diese Gelder summieren sich, wenn sie nicht genutzt werden.
Ausserdem können die ungenutzten Summen bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden. Erst nach diesem Zeitpunkt verfallen die nicht genutzten Gelder der zusätzlichen Betreuungsleistungen.
Anspruchsvoraussetzung für den Grundbetrag (125 €) ist die Einstufung in die Pflegeversicherung.
Anspruchsvoraussetzung für den erhöhten Betrag (208 €) ist ein erheblicher allgemeiner Betreuungsaufwand, der analog des Kriterienkataloges der Begutachtungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) ermittelt wird.
Folgende Bereiche werden überprüft:
Orientierung; Antrieb/Beschäftigung; Stimmung; Tag-/Nachtrhythmus; Wahrnehmung und Denken; Kommunikation und Sprache; Situatives Anpassen; Sozial Bereiche des Lebens wahrnehmen.
Wird bei einem oder mehreren dieser Bereiche eine Auffälligkeit ermittelt, die auf eine demenzbedingte Störung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung hinweisen, besteht ein regelmäßiger und dauerhafter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (voraussichtlich für mindestens 6 Monate).
Daher wird nach Beantragung dieser Leistungen eine genauere Begutachtung durch den MdK veranlasst.
Diese orientiert sich verbindlich an den folgenden 13 Punkten:
- 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenzen)
- 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen/potenziell gefährdenden Substanzen
- 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- 9. Störung des Tag-/Nachtrhythmus
- 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten
- 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Werden zwei dieser Punkte (1-13) bejaht und ist davon mindestens einer aus den Bereichen 1 - 9, sind die Anspruchsvoraussetzung für den Grundbetrag von 1248,- € pro Jahr erfüllt.
Werden jedoch zusätzlich mindestens ein weiterer Punkt aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 bejaht, besteht der Anspruch auf den erhöhten Betrag von 2496,- € pro Jahr.
Die Inhalte der so genannten zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Preise können frei zwischen Pflegedienst und Patientin/Patient ausgehandelt werden.
Nachdem Ihrem Antrag stattgegeben wurde, reichen Sie die Privat-Rechnungen des Pflegedienstes über die zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Erstattung bei Ihrer Pflegekasse ein oder Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung und der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.
Bitte ergänzen Sie Ihre Daten in den <> und senden Sie den Antrag an Ihre Pflegekasse bzw. reichen Sie ihn bei Ihrer Krankenkasse ein.
Sie benötigen noch mehr Fragen, bzw. Hilfe, dann rufen Sie uns an:Tel.: 07331 - 60010